§ 13 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Reife- und Diplomprüfung

§ 13.

(1) Die Ausbildung an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40162992

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