§ 13.
(1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau auf den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen, befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau über den im Abs. 1 genannten Bundesgrund hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Österreichische Bundesbahnen) zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12076512
alte Dokumentnummer
N5198915984J
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