§ 13 HlG

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1989

§ 13.

(1) Die Österreichischen Bundesbahnen haben der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau auf den hiefür benötigten Grundstücken, soweit sie sich im Eigentum des Bundes, Österreichische Bundesbahnen, befinden, zu gestatten. Sonstige benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen.

(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für einen ihr nach § 8 übertragenen Streckenbau über den im Abs. 1 genannten Bundesgrund hinaus Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen des Bundes (Österreichische Bundesbahnen) zu erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2023

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12076512

alte Dokumentnummer

N5198915984J

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