§ 13.
(1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Sonstige zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigte Grundflächen, die sich im Eigentum der österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen der österreichischen Bundesbahnen zu erwerben.
(3) Werden durch den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben, die von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG errichtet wurden, Grundflächen der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 für den Eisenbahnbetrieb entbehrlich, ist die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zu deren Veräußerung im Namen der Österreichischen Bundesbahnen berechtigt, sofern nicht der frühere Eigentümer einen Rechtsanspruch auf Rückübereignung hat. Die Berechtigung zur Veräußerung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist mittels Bestätigung durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Anhörung der österreichischen Bundesbahnen jeweils nachzuweisen; diese Bestätigungen gelten als öffentliche Urkunden. Der Verkaufserlös aus einer derartigen Veräußerung ist mit den Kosten nach § 11 zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12083522
alte Dokumentnummer
N5199440821J
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