Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
§ 13.
(1) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist berechtigt, die zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992 ohne Entrichtung eines Entgeltes zu benützen. Für diese Benützung ist jedoch von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ein Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zu entrichten, wenn die Hochleistungsstrecke oder Teile derselben nach Abschluß des Baues nicht den Österreichischen Bundesbahnen zur Erhaltung und zum Betrieb übergeben werden. Sonstige zur Planung oder zum Bau einer Hochleistungsstrecke oder von Teilen derselben benötigten Grundflächen, die sich im Eigentum der Österreichischen Bundesbahnen oder des Bundes befinden, sind der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG gegen Entgelt, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu bemessen ist, zur Nutzung zu überlassen, es sei denn, sie werden für andere vorrangige Zwecke der abgebenden Bundesstelle benötigt.
(2) Soweit die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für die ihr nach § 8 übertragenen Strecken(teile) über die in Abs. 1 genannten hinaus weitere Grundflächen benötigt, hat sie diese auf ihre Kosten im Namen der Österreichischen Bundesbahnen zu erwerben. In einer Verordnung nach § 8 kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jedoch festlegen, daß diese Grundflächen auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Namen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-GmbH zu erwerben sind, wenn dies zur Vorbereitung und zum Abschluß von Verträgen über die Beteiligung Dritter an der Finanzierung (Public-Private-Partnership-Modell) von Hochleistungsstrecken geboten erscheint. Ist ein Erwerb dieser Grundflächen nur im Wege der Enteignung möglich, hat dieser im Namen und auf Kosten der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG zu erfolgen; diese Grundflächen sind der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH nach Verwirklichung des Enteignungszweckes von der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen.
(3) Die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist – sofern der frühere Eigentümer nicht einen Rechtsanspruch auf Rückübereignung hat – zur Veräußerung folgender Grundflächen berechtigt:
- 1. im Namen der Österreichischen Bundesbahnen für Grundflächen der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 2 Bundesbahngesetz 1992, die durch den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG für den Eisenbahnbetrieb entbehrlich geworden sind;
- 2. im Namen des Eigentümers (Abs. 2) für Grundflächen, die gemäß Abs. 2 erworben wurden, jedoch für die Planung und den Bau von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben nicht oder nicht mehr benötigt werden.
- Der Verkaufserlös aus Veräußerungen ist mit den Kosten nach § 11 zu verrechnen. Die Berechtigung zur Veräußerung durch die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG ist mittels Bestätigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jeweils nachzuweisen; diese Bestätigungen gelten als öffentliche Urkunden. Vor Ausstellung der Bestätigung zur Berechtigung der Veräußerung von Grundflächen gemäß Z 1 sind die Österreichischen Bundesbahnen anzuhören.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/1999
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR12092043
alte Dokumentnummer
N5199959399L
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