§ 13.
(1) Die Art der Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist – soweit dafür besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen – nach der Natur der Leistungen sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen.
(2) Innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Vergabeart sind von der vergebenden Stelle ein bzw. nach Möglichkeit mehrere Offerte einzuholen, die insbesondere einen Arbeits-, Finanz- und Zeitplan zu beinhalten haben.
(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.
(4) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Vergabe und der Durchführung Richtlinien zu erlassen. In den Richtlinien sind jene Fälle anzuführen, in denen die Vergabe aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen hat und in denen seitens des Auftraggebers eine Projektbegleitung vorzusehen ist. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)