§ 13 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

§ 13.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40053700

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