§ 13 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 13.

(1) Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen, nach der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen.

(2) Zu den Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung Richtlinien zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen sind.

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

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