Deutschfördermaßnahmen
§ 13.
(1) Zur Feststellung des Sprachstandes und der erforderlichen Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 besuchen, sind die standardisierten Testverfahren abweichend von § 18 Abs. 14 SchUG auf Antrag eines Erziehungsberechtigten oder einer Lehrkraft innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen. Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden.
(2) Die Testung zur Feststellung des Sprachstandes gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes für das Schuljahr 2020/21 ist innerhalb der letzten vier Wochen des Unterrichtsjahres 2019/20 durchzuführen.
(3) Wenn die Testung zur Feststellung des Sprachstandes einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der im Sommersemester 2020 in einem Deutschförderkurs war, ein Ergebnis gemäß § 18 Abs. 14 Z 1 oder 2 SchUG ergibt, so entscheidet die Klassen- oder Schulkonferenz über die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe und den Vermerk über die Berechtigung zum Aufsteigen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223253
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