Tritt mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 45 Abs. 1 Z 2).
Deutschfördermaßnahmen
§ 13.
(1) Bei Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, muss in den ersten zwei Wochen des Schuljahres 2020/21 eine solche durchgeführt werden. Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020)
(4) Für Schülerinnen und Schüler, einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach durchgeführtem Ergänzungsunterricht bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres 2020/21 eine neuerliche Testung stattfinden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 384/2020
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40226327
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