4. Hauptstück
Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 137
(1) § 137.Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie gemäß § 119 Abs. 4;
- 2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 5;
- 3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 und 6;
- 4. der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Tirol oder der Landeshauptmann von Steiermark nach freier Wahl für den Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7;
- 5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind
- 1. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;
- 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.
(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.
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