Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse
§ 137.
(1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:
- 1. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,
- 2. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.
(2) Die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen, die durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verloren haben, kann ebenso unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in Form der Ausstellung von neuen Zeugnissen verlängert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40270572
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)