§ 137 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

4. Hauptstück

Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 137.

(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

  1. 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Kapitänspatente und das Schiffsführerpatent – 20 m (§ 123 Abs. 1 Z 1 bis 3);
  2. 2. der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Landeshauptmann von Oberösterreich oder der Landeshauptmann von Wien nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 10 m (§ 123 Abs. 1 Z 5);
  3. 3. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse (§ 123 Abs. 1 Z 4 und 6);
  4. 4. der Landeshauptmann von Kärnten, der Landeshauptmann von Oberösterreich, der Landeshauptmann von Salzburg, der Landeshauptmann von Steiermark oder der Landeshauptmann von Tirol nach freier Wahl für das Schiffsführerpatent – Raft (§ 123 Abs. 1 Z 7);
  5. 5. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind

  1. 1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4;
  2. 2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(4) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teiles und der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

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