Prüfungskommission
§ 132
(1) § 132.Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.
(2) Die Prüfungskommission für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 7 besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.
(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens befaßten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(5) (Anm.: es wurde kein Abs. 5 vergeben)
(6) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 besitzen.
(7) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Kapitäne mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.
(8) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 4 bis 6 Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der der abzuhaltenden Prüfung entspricht.
(9) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 Bedienstete zu bestellen, die einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 oder zumindest einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 6 besitzen. Sind keine Prüfer mit einem Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 bestellt, kann als Berater der Prüfungskommission für die praktische Prüfung bei Bedarf ein Sachkundiger herangezogen werden, der jedenfalls einen Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 besitzen und über entsprechende Erfahrung verfügen muß.
(10) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.
(11) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.
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