§ 132 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Prüfungskommission

§ 132.

(1) Die Prüfungskommission für die Kapitänspatente, das Schiffsführerpatent – 20 m und das Schiffsführerpatent – Raft besteht aus einem rechtskundigen Prüfer, einem technischen Prüfer und einem nautischen Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt. Steht für die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – Raft ein nautischer Prüfer nicht zur Verfügung, kann der technische Prüfer bei Abs. 6 entsprechender Eignung zusätzlich als nautischer Prüfer, welcher auch die praktische Prüfung abnimmt, bestellt werden.

(2) Die Prüfungskommission für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse besteht aus einem rechtskundigen Prüfer und einem technischen Prüfer, von denen einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes Prüfungskommissäre als rechtskundige und technische Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, so dürfen als technische Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(5) Als technische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest das Schiffsführerpatent – 20 m besitzen.

(6) Als nautische Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaber des Kapitänspatents – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen. Als nautische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Inhaber des Schiffsführerpatents – Raft sowie mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(7) Als technische Prüfer und als Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind für das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent – 10 m und das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, welcher der abzuhaltenden Prüfung entspricht.

(8) Als technische Prüfer für das Schiffsführerpatent – Raft sind Bedienstete zu bestellen, die das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft besitzen.

(9) Die Bestellung zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen.

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüfungskommissäre zu führen.

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