§ 132 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

4. Hauptstück

Behörden und Organe Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 132.

(1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

  1. 1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen einschließt sowie für Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 3, § 120 und § 121 Abs 2;
  2. 2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Niederösterreich, von Oberösterreich oder von Wien nach freier Wahl für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen einschließt;
  3. 3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für andere Befähigungsausweise;
  4. 4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155164

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