§ 130 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1959

§ 130

— ZEHNTER ABSCHNITT.

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 51).

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
§ 130. Umfang der Aufsicht.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

  1. a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
  2. b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
  3. c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
  4. d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)