ZWÖLFTER ABSCHNITT.
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen Umfang der Aufsicht.
§ 130.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
- 1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
- 2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
- 3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
- 4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;
- 5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.
- 6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)