ZEHNTER ABSCHNITT.
Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
Umfang der Aufsicht.
§ 130.
Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
- a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
- b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
- c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
- d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)