§ 130 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

ZEHNTER ABSCHNITT.

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen
Umfang der Aufsicht.

§ 130.

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

  1. a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
  2. b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
  3. c) die Reinhaltung der Gewässer einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen (Gewässergüteaufsicht);
  4. d) den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben oder Abraumhalden.

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