§ 12 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Tätigkeitsbericht

§ 12

§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundeskanzler zu übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.

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