Tätigkeitsbericht, Controlling und Geschäftsausweise
§ 12
(1) § 12.Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist vom Vorsitzenden dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln und von diesem dem Nationalrat vorzulegen.
(2) Zur zweckentsprechenden Evaluierung der Arbeitsprozesse des unabhängigen Bundesasylsenates wird von der Vollversammlung ein Controllingausschuss für die Funktion eines begleitenden Controllings eingerichtet; die Vollversammlung ernennt die notwendige Anzahl von Ausschussmitgliedern. Der Aufgabenbereich des Controllingausschusses umfasst - bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates - die Optimierung der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie den administrativen Dienstbetrieb. Der Controllingausschuss berichtet jährlich dem Vorsitzenden über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und schlägt zur Optimierung der Ressourcensteuerung im Bezug auf die Aufbau- und Ablauforganisation sowie des administrativen Dienstbetriebes Maßnahmen vor; der Bericht und die vorgeschlagenen Maßnahmen sind dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Vorsitzende hat dem Bundesminister für Inneres halbjährlich einen Bericht zu erstatten, in dem die Rechtssachen nach Dienststelle, Jahr der Berufungserhebung, Anzahl der am 1. Jänner und 1. Juli anhängigen Rechtssachen sowie Anzahl der im abgelaufenen Halbjahr erledigten Rechtssachen und Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung aufzuschlüsseln sind.
(4) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates haben dem Vorsitzenden vierteljährlich über die Anzahl der in den letzten drei Monaten erledigten Rechtssachen und die Art der in diesen Rechtssachen getroffenen Erledigung zu berichten und nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres alle am 1. Jänner anhängigen Rechtssachen auszuweisen (Geschäftsausweis). Ist in einer anhängigen Rechtssache die Zuständigkeit auf einen Senat übergegangen, ist auch dies auszuweisen. Der Vorsitzende hat dem Disziplinaranwalt auf dessen Verlangen Einsicht in die Geschäftsausweise zu ermöglichen und Abschriften aus diesen zu übermitteln. Im Einzelfall haben die Mitglieder dem Vorsitzenden auf begründetes Ersuchen gesondert zu berichten.
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