§ 12 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Tätigkeitsbericht

§ 12

§ 12. Der unabhängige Bundesasylsenat hat alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln und von ihm dem Nationalrat vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)