Vollzugsoberbehörde
§ 12.
(1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.
(2) Der Vollzugsoberbehörde stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser und die Entscheidung über Beschwerden gegen die Leiter dieser Gefangenenhäuser und deren Entscheidungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028172
alte Dokumentnummer
N2196923555S
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