§ 12 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Vollzugsoberbehörde

§ 12.

(1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.

(2) Der Vollzugsoberbehörde stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser und die Entscheidung über Beschwerden gegen die Leiter dieser Gefangenenhäuser und deren Entscheidungen zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028172

alte Dokumentnummer

N2196923555S

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