§ 12 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vollzugsoberbehörde

§ 12.

(1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.

(2) Der Vollzugsoberbehörde steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser zu.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014471

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