§ 12 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Vollzugsoberbehörde

§ 12.

(1) Vollzugsoberbehörde ist die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Vollzugsdirektion); diese ist dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar nachgeordnet.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1, 18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1, 84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 134, 135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Der Vollzugsdirektion ist die Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug als eigene Organisationseinheit unterstellt.

(3) Die personelle Ausstattung der Vollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen, psychosozialen, betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu nehmen.

(4) Auf die Ausschreibung der Funktion der Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt. Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.

(5) Auf Funktionen nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie § 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, ungeachtet der in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen anzuwenden.

(6) Neuerliche befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.

(7) Die Kompetenz, fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des Abs. 2 von der Vollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der Bundesministerin für Justiz zu.

Schlagworte

Zielvereinbarung, BGBl. Nr. 85/1989, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078621

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