§ 12 HFKW-FKW-SF6-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

IV. Abschnitt Löschmittel

§ 12.

(1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel verboten.

(2) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel ist erlaubt:

  1. 1. bis zum 30. Juni 2003 zur Befüllung von bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Brandschutzeinrichtungen und hergestellten Feuerlöschern,
  2. 2. bis zum 30. Juni 2003 ist die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Handfeuerlöschern erlaubt,
  3. 3. bis auf weiteres zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und Feuerlöschern, jedoch nur:
  1. a) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 86/2006)
  2. b) in solchen Einsatzbereichen, die im Anhang (“kritische Verwendungszwecke") zur HalonbankV, BGBl. II Nr. 77/2000, angeführt sind; diesfalls hat vom Betreiber der Brandschutzeinrichtung eine Mitteilung unter genauer Bezeichnung des “kritischen Verwendungszweckes" an den Landeshauptmann zu erfolgen.

(3) Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Diese Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt waren,
  2. 2. Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits zulässig in Betrieb waren und
  3. 3. ein Ersatz durch weniger für Umwelt und Gesundheit gefährliche Löschmittel nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.

(4) Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Abs. 1 und 2 genannten Verwendungszwecke ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40075666

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