Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
IV. Abschnitt
Löschmittel
§ 12.
(1) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel zur Befüllung von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist verboten.
(2) Das Inverkehrbringen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40205071
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