IV. Abschnitt
Löschmittel
§ 12.
(1) Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel zur Befüllung von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist verboten.
(2) Das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20002355
Dokumentnummer
NOR40087915
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