§ 12 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Kostenersatz

§ 12.

(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2007: 322 260 Euro;
  2. 2. im Jahr 2008: 255 436 Euro;
  3. 3. im Jahr 2009: 263 099 Euro;
  4. 4. im Jahr 2010: 270 992 Euro.

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2011 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2011 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 4. Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Abs. 4 weiter.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Finanzen in folgender Höhe:

BMWA BMF

2007 83 165 Euro 239 095 Euro

2008 85 660 Euro 169 776 Euro

2009 88 230 Euro 174 869 Euro

2010 90 877 Euro 180 115 Euro

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