§ 12 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2018

Kostenersatz

§ 12.

(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2018 in der Höhe von 341.617 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) für die Erhebungsjahre 2018 bis 2022 jeweils in folgender Höhe:

 

BMDW

BMF

2018

114 561 Euro

227 056 Euro

2019

117 425 Euro

232 732 Euro

2020

120 361 Euro

238 551 Euro

2021

123 370 Euro

244 514 Euro

2022

126 454 Euro

250 627 Euro

   

Im Jahr 2022 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2023 neu festzulegen.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40209475

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