Kostenersatz
§ 12.
(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2018 in der Höhe von 341.617 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) für die Erhebungsjahre 2018 bis 2022 jeweils in folgender Höhe:
| BMDW | BMF |
2018 | 114 561 Euro | 227 056 Euro |
2019 | 117 425 Euro | 232 732 Euro |
2020 | 120 361 Euro | 238 551 Euro |
2021 | 123 370 Euro | 244 514 Euro |
2022 | 126 454 Euro | 250 627 Euro |
Im Jahr 2022 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2023 neu festzulegen.
(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20005145
Dokumentnummer
NOR40209475
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