§ 12 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Kostenersatz

§ 12.

(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2009: 263 099 Euro;
  2. 2. im Jahr 2010: 270 992 Euro;
  3. 3. im Jahr 2011: 279 122 Euro;
  4. 4. im Jahr 2012: 287 495 Euro;
  5. 5. im Jahr 2013: 296 120 Euro.

(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2014 neu festzulegen. Erfolgt bis zum Jahr 2014 keine Neufestlegung, gilt für das Jahr 2014 und die Folgejahre der Kostenersatz gemäß Abs. 1 Z 5. Dementsprechend gilt auch die Regelung gemäß Abs. 4 weiter.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen in folgender Höhe:

 

BMWFJ

BMF

2009

88 230 Euro

174 869 Euro

2010

90 877 Euro

180 115 Euro

2011

93 603 Euro

185 519 Euro

2012

96 411 Euro

191 084 Euro

2013

99 304 Euro

196 816 Euro

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