§ 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

4. Abschnitt

Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte

§ 12.

Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.

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