Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
4. Abschnitt
Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte
§ 12.
Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20009063
Dokumentnummer
NOR40222817
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)