§ 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2016

4. Abschnitt

Vorschriften zu sonstigen Zahlungen Zahlung für Junglandwirte

§ 12.

Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40188509

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