§ 12 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12

(1) § 12.Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

  1. 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
  2. 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(5) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, so ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

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