§ 12 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Auszahlung der Auslandszulage

§ 12

(1) § 12.Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:

  1. 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
  2. 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.

(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung'').

(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)