Auszahlung der Auslandszulage
§ 12
(1) § 12.Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
- 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,
- 2. 50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung'').
(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
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