Auszahlung der Auslandszulage
§ 12
(1) Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2) Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3) Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:
- 1. der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß §11,
- 2. 50% der nach Abzug von Z1 verbleibenden Auslandszulage.
(4) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(5) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
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