Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 12.
(1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Die Teilaufgaben haben von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, auszugehen.
(2) Dem Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(3) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 10) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124790
alte Dokumentnummer
N7199327345J
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