§ 12 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung

§ 12.

(1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

(2) Die Teilprüfungen haben entweder

  1. 1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
  2. 2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt

(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.

(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes oder des Themenschwerpunktes einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes hat auf Vorschlag des Schülers durch den Prüfer spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen.

(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 9) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126190

alte Dokumentnummer

N7199653139J

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