Aufgabenstellungen für die mündliche Prüfung
§ 12.
(1) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Die Teilprüfungen haben entweder
- 1. von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
- 2. wenn dies im 8. Abschnitt bei der jeweiligen Prüfung angeordnet ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit
- auszugehen.
(3) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer (von den Prüfern) zwei von einander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich vorzulegen.
(4) Bei Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Prüfungskandidaten vom Prüfer (von den Prüfern) eine strukturierte Aufgabenstellung vorzulegen; diese Prüfungen umfassen die Präsentation und die Diskussion des Projektes, des Themenschwerpunktes oder der Projektarbeit einschließlich des jeweiligen fachlichen Umfeldes. Die Auswahl des Projektes oder des Themenschwerpunktes bzw. die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten oder, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werden kann, nach Anhörung des Prüfungskandidaten durch den Prüfer (die Prüfer) zu erfolgen.
(5) Bei der Festlegung allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlicher Hilfsmittel (§ 17 Abs. 9) ist darauf zu achten, daß sich die Lösung der Aufgaben aus der Benützung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgaben ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12127165
alte Dokumentnummer
N7199762698J
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