§ 127 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Verläßlichkeit

§ 127

(1) § 127.Als nicht verläßlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

(2) Der Nachweis der Verläßlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der Verläßlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

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