Verlässlichkeit
§ 127.
(1) Als nicht verlässlich (§ 125 Abs. 2 Z 3) ist ein Bewerber insbesondere dann anzusehen, wenn er wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
(2) Der Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu führen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(3) Bei Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der Verlässlichkeit als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis zur selbständigen Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)