§ 127 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Prüfungsorgan

§ 127.

(1) Das Prüfungsorgan für Befähigungsausweise, deren Berechtigungsumfang

  1. a) die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf Wasserstraßen
  2. b) die Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 20 m oder zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

(2) Das Prüfungsorgan für andere Befähigungsausweise gemäß § 119 Abs. 1 und 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, von denen eine bzw. einer auch die praktische Prüfung abnimmt.

(3) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen; reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.

(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsauweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(6) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Inhaberinnen und Inhaber eines dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweises mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang zu bestellen.

(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.

(8) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(9) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Fachprüfer

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155159

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