Geistige und körperliche Eignung
§ 126
(1) § 126.Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C (§ 65 Abs. 1 KFG 1967) zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Bei Bewerbern um Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.
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