§ 126 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Geistige und körperliche Eignung

§ 126.

(1) Die geistige und körperliche Eignung (§ 125 Abs. 2 Z 2) hat bei Bewerbern um ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse C gemäß § 2 FSG zu entsprechen; sie ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Bei Bewerbern um das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft gilt der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung als erbracht, wenn sie ein zu Recht bestehendes, von einem EWR-Staat ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen besitzen.

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