§ 126 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

§ 126.

(1) Ist die Bewerberin bzw. der Bewerber bereits Inhaberin bzw. Inhaber eines eingeschränkten Befähigungsausweises, kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

(2) Begeht die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Schlagworte

Kraftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40155158

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