§ 125 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

3. Hauptstück

Verfahren Zulassung zur Prüfung

§ 125

(1) § 125.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

  1. 1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
  3. 3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
  4. 4. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
  5. 5. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).

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