3. Hauptstück
Verfahren Zulassung zur Prüfung
§ 125
(1) § 125.Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
- 1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
- 3. die persönliche Verläßlichkeit besitzt;
- 4. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
- 5. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 1 bis 4 die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 68 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267) bzw. für Befähigungsausweise gemäß § 123 Abs. 1 Z 5 bis 7 die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen nachgewiesen hat (§ 64 Abs. 2 KFG 1967).
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