Prüfung
§ 125.
(1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Bewerberin bzw. dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.
(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Kapitänsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40155157
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