§ 125 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

3. Hauptstück

Verfahren Zulassung zur Prüfung

§ 125.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen (Abs. 2) durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer

  1. 1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
  3. 3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
  4. 4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m, das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die erforderliche Fahrpraxis (§ 128 Abs. 1) für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
  5. 5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m, das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse oder das Schiffsführerpatent – Raft die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)