§ 124 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1984

V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970; V, BGBl. Nr. 399/1972; Ergänzungszulagenverordnung 1988, BGBl. Nr. 585/1987.

§ 124

(1) § 124.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

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