§ 124 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

V: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267/1970; V, BGBl. Nr. 399/1972; Ergänzungszulagenverordnung 1988, BGBl. Nr. 585/1987. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993

§ 124

(1) § 124.Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, soweit ihre Bestimmungen finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, außerdem im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 106 auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

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